17.04.2020 | Wenn nach den Osterferien Kitas und Schulen geschlossen bleiben, stellt sich für Eltern die Frage: Was ist mit meinem Lohn, wenn ich meine Kinder betreuen muss? Am 27. März ist dazu ein Gesetz verabschiedet worden. Der DGB hat Antworten auf Fragen rund um das Thema zusammengestellt.
Der DGB erklärt die Eckpunkte: 10 Fragen und Antworten rund um den Ausgleich des Verdienstausfalls bei notwendiger Betreuung aufgrund behördlich angeordneter Kita- oder Schulschließung
Die Regelung gilt für erwerbstätige Sorgeberechtigte, also in der Regel Eltern oder Pflegeeltern, die einen Verdienstausfall erleiden, weil sie ihre Kinder aufgrund der behördlich angeordneten Schließung von Betreuungseinrichtungen und Schulen selbst betreuen müssen, keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit haben.
Die Regelung gilt seit dem 30. März 2020 und bleibt bis 31. Dezember 2020 in Kraft.
Leider nein. Das Recht auf Verdienstausfallentschädigung gilt nur, wenn das zu betreuende Kind jünger als zwölf Jahre ist. Bei mehreren Kindern wird auf das Alter des jüngsten Kind abzustellen sein. Ausnahmen gelten nur für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind. Der DGB hat diese viel zu niedrig gesetzte Grenze kritisiert und eine Anhebung der Altersgrenze auf mindestens 14 Jahre, eher 16 Jahre gefordert.