RATGEBER ARBEITSRECHT

Darf ich über die Chefetage lästern?

31.05.2022 | Wer kennt das nicht? In der Kantine oder nach der Arbeit wird im Kollegenkreis gelegentlich ordentlich Dampf über Chefin und Chef oder andere Arbeitskolleginnen und -kollegen abgelassen. Hier erfährst Du, wann Lästermäuler mit rechtlichen Sanktionen wie Abmahnung oder Kündigung rechnen müssen.

Symbolbild: Ratgeber Recht - bis wohin geht die freie Meinungsäußerung und wo fängt Beleidigung an? Foto: panthermedia

Ob Konflikte im Betrieb oder einfach nur Meinungsäußerungen – lästern im Job gehört oft zum Arbeitsalltag und wirkt befreiend. Aber Achtung: Das Arbeitsverhältnis ist kein Ort der Neutralität. Grundsätzlich hat jeder Mensch – auch im Arbeitsleben – das Recht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 5 Grundgesetz). Das Grundrecht gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer schuldet dem Arbeitgeber ein Mindestmaß an Loyalität, die hier arbeitsvertragliche Grenzen setzt.
 

In der Öffentlichkeit und im Internet: Aufpassen!

So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG): Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers, seiner Vertreterinnen und Vertreter sowie Repräsentantinnen und Repräsentanten oder von Kolleginnen und Kollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, stellen einen gewichtigen Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers dar und können eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Entsprechendes gilt für bewusst wahrheitswidrig aufgestellte Tatsachenbehauptungen – etwa bei übler Nachrede. Insbesondere bei Schmähkritik und Formalbeleidigungen kann sich eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter nicht auf ihr bzw. sein Recht auf freie Meinungsäußerung berufen.

Achtung: Das gilt auch für Äußerungen und Lästereien über Kolleginnen und Kollegen, Vorgesetzte oder den Betrieb in sozialen Netzwerken wie Facebook, Instagram, Twitter oder Xing. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht darauf an, ob Gesagtes wertvoll, polemisch unsinnig oder sachlich ist, sondern ob es noch von der Meinungsfreiheit gedeckt ist.
 

Äußerungen im privaten Umfeld

Doch es muss differenziert werden, ob sich Beschäftigte im privaten oder öffentlichen Umfeld äußern. Das BAG hat bereits 1965 zum Thema „Meinungsfreiheit unter Kollegen“ klar Stellung genommen: Solche anfechtbaren oder doch jedenfalls unvorsichtigen Äußerungen werden im Kreise der Kolleginnen und Kollegen in der sicheren Erwartung getan, dass sie nicht über den Kreis der Gesprächsteilnehmenden hinausdringen. Wer an diesem Gespräch teilnimmt, unterwirft sich den stillschweigenden Regeln menschlicher Gemeinschaften, die Äußerungen der Gesprächsrunde nicht an andere Stellen weiterzugeben, so die Richter.

Bis heute hat sich wenig an diesen „stillschweigenden Regeln menschlicher Gemeinschaft“ geändert. Äußerungen in persönlichen Gesprächen – auch unter Kolleginnen und Kollegen – sind Ausdruck der Persönlichkeit und stehen damit unter dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Und zwar selbst dann, wenn die Bemerkungen gegenüber Außenstehenden ehrverletzend sind.

Die oder der Einzelne darf darauf vertrauen, dass getroffene Aussagen, die den Betriebsfrieden stören oder das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber belasten könnten, nicht nach außen dringen.

Von: cdr

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