Tarifergebnis erklärt

Das bedeutet das Tarifergebnis für M+E

23.11.2024 | Letzte Woche wurde in Hamburg zum ersten Mal ein Pilotabschluss von zwei IG Metall Bezirken gemeinsam verhandelt: Bayern und Küste. Inzwischen wurde der Pilot auch in unseren Tarifgebieten übernehmen. Doch was bedeutet das Ergebnis im Detail? Wir erklären es euch.

Der Abschluss beinhaltet Regelungen zu folgenden Themen:

• Tabellenerhöhung in zwei Stufen + Einmalzahlung
• Überproportionale Erhöhung der Ausbildungsvergütungen
• Erhöhung des T-ZUG (B) als dauerhafte soziale Komponente
• Tausch der Zahlungen von T-ZUG (B) und T-Geld und Differenzierungsmöglichkeit beim T-Geld
• Verbesserung und Erweiterung bei den Freistellungszeiten (T-ZUG-Tage)
• Weiterhin Finanzierung der Altersteilzeit

Erhöhung der Entgelte

Für die Zeit vom 01. Oktober 2024 bis zum 31. März 2025 gelten die ERA-Monatsgrundentgelttabellen, gültig ab 01. Mai 2024, weiter. Die ERA-Monatsgrundentgelte erhöhen sich ab 01. April 2025 um 2,0 % und ab 01. April 2026 um weitere 3,1 %.

Spätestens mit der Februarabrechnung 2025 erhalten die Beschäftigten einen Einmalbetrag in Höhe von 600 Euro brutto. Dieser kann auch vom Arbeitgeber bereits im Dezember 2024 ausbezahlt werden. Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer*innen, die zum Stichtag 01. Februar 2025 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen und am Stichtag einen vollen Anspruch auf Entgelt, auf Weiterzahlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts (Entgeltfortzahlung) oder auf Kurzarbeitergeld haben. Den Einmalbetrag erhalten Arbeitnehmer*innen in voller Höhe, wenn sie zum Stichtag Vollzeit Arbeitnehmer*innen sind.

Eine Absenkung der Arbeitszeit nach dem Stichtag bleibt außer Betracht und vermindert den Anspruch nicht. Beschäftigte, die am Stichtag in Teilzeit sind, erhalten die Zahlung anteilig entsprechend ihrer vereinbarten Arbeitszeit. Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer*innen, deren Arbeitsverhältnis zum Stichtag kraft Gesetzes (z.B Eltenzeit) oder Vereinbarung (z.B. Sabbatical) ruht, erhalten keine Leistung. Auch Auszubildende erhalten die Einmalzahlung nicht, sie erhalten ab Januar die um 140 Euro erhöhte Azubi-Vergütung.

Mehr Geld für Auszubildende

Für die Zeit vom 01. Oktober 2024 bis zum 31. Dezember 2024 gelten die bisherigen Ausbildungsvergütungen, gültig ab 01. Mai 2024, weiter.

Die Ausbildungsvergütungen erhöhen sich bereits ab 01. Januar 2025 um 140 Euro für alle Ausbildungsjahre. Die Erhöhung von 2,0 % zum 01. April 2025 erhalten die Auszubildenden allerdings nicht noch zusätzlich. Sie erhalten aber die 2. Erhöhung ab 01. April 2026 um 3,1%. Die konkrete Umsetzung dieser Erhöhungsschritte erfolgt aufgrund der unterschiedlichen Regelungen jeweils durch die Bezirk für die einzelnen Tarifgebiete.

Was ist neu beim T-ZUG?

Das T-ZUG (B) (bzw. der Zusatzbetrag (ZUB)) wird ab 2025 bereits zum Februar eines Kalenderjahres ausbezahlt. Der T-ZUG B wird ab dem Kalenderjahr 2026 von 18,5 % auf 26,5 % des jeweiligen Eckentgelts erhöht. Die IG Metall hatte gleichzeitig mit der Forderung darauf gedrängt, dass das Ergebnis eine soziale Komponente für die unteren Entgeltgruppen enthalten muss.

Für die unteren Entgeltgruppen bedeutet die Erhöhung des T-ZUG (B) ein dauerhaftes Plus im Geldbeutel. Um dieses Plus zu erhalten, kann der T-ZUG (B) nicht mehr einseitig durch den Arbeitgeber differenziert werden (es gibt also keine Möglichkeit mehr diesen bei wirtschaftlich schlechter Lage entfallen zu lassen). Er kann nur bei Liquiditätsengpässen auf Ende April verschoben werden (wie vorher das T-Geld).

Und was ist eigentlich mit dem T-Geld und der Arbeitszeitabsenkung?

Das Transformationsgeld wird statt bisher im Februar nun im Juli ausgezahlt. T-ZUG (B) und T-Geld tauschen also die Plätze im Jahresverlauf. Anstelle des T-ZUG (B) ist jetzt das T-Geld Gegenstand der Differenzierungsregelung: Bei Vorliegen einer schwierigen wirtschaftlichen Situation kann der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2025 und 2026 das Transformationsgeld bis zum 30. April des jeweiligen Folgejahres schieben. Diese Information muss bis spätestens 4 Wochen vor Fälligkeit des Transformationsgeldes im Juli gegenüber der Belegschaft in betriebsüblicher Art bekannt gegeben werden.

Liegt die Nettoumsatzrendite unter 2,3 % oder würde sie unter 2,3 % sinken, wenn das T-Geld ausgezahlt würde, kann der Arbeitgeber durch einfache Erklärung den Anspruch entfallen lassen. Liegt die Nettoumsatzrendite bei 2,3 % oder mehr, ist der Anspruch zum späteren Fälligkeitszeitpunkt auszuzahlen. Dies entspricht der Regelung zur Differenzierung des T-ZUG (B) für die Jahre 2023 und 2024.

Bei einer betrieblichen Regelung zur Einführung der 35-Stunden-Woche in den ostdeutschen Tarifgebieten kann das T-Geld zur Kompensation verwendet werden. Die Betriebsparteien haben, sollte das T-Geld durch die Differenzierung vom Arbeitgeber einseitig gestrichen wird, eine Regelung zu treffen, wie die Kompensation der Arbeitszeitabsenkung durch einen anderen Baustein wertgleich kompensiert werden kann. Wird eine entsprechende Regelung nicht gefunden, wird anstatt des T-Geldes ab August des Jahres, in dem der Arbeitgeber von der Differenzierung Gebrauch macht, bis einschließlich Juli des Folgejahres das monatliche Grundentgelt der Beschäftigten um 1/12 des jeweiligen individuellen T-Geldes gekürzt. Diese Kürzung findet bei Durchschnittsberechnungen aller Art keine Berücksichtigung.

Außerdem gibt es eine Verbesserung bei den T-Zug-Tagen und mehr Freistellungszeit bei Kinderbetreuung und Pflege. Weitere wichtige Fragen und Antworten findet ihr in unseren FAQ, hier auf der Seite zum Download.

 

Von: cdr

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