Materialsammlung zum Thema Corona

Der „Corona-Koffer“ – Werkzeuge und Informationen für Betriebsrat, Aktive und Mitglieder

20.03.2020 | Der Corona-Virus hat die Betriebe erreicht. Immer mehr Bänder stehen still, immer mehr Betriebe setzen die Produktion aus. Die IG Metall ist auch in dieser schwierigen Situation für Euch da. Wir haben wichtige Informationen für Betriebsräte und Aktive sowie unsere Mitglieder zum Thema Kurzarbeit und Betriebsschließung für euch zusammengestellt.

Informationen für Betriebsräte und Aktive

Die IG Metall und ihre Betriebsräte sind an der Seite der Beschäftigten. Betriebsräte kümmern sich um Lösungen in den Betrieben. Als Unterstützung haben wir in unserem „Portal für Aktive“ tiefergehende Informationen und Handlungshilfen für Betriebsräte und andere Aktive bereitgestellt.

Die Portal-Seite wird permanent aktualisiert, sobald neue Inhalte veröffentlicht sind.

Mehr Informationen über die Inhalte des "Corona-Werkzeugkoffers" findet Ihr hier.

 

Informationen zum Thema Kurzarbeit

Kurzarbeit dient der Sicherung von Arbeitsplätzen in Betrieben, die zum Beispiel durch die Corona-Krise vorübergehend in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind.

Der Bundestag hat kurzfristig ein neues Gesetz auf den Weg gebracht. Rückwirkend zum 1. März können Betriebe Kurzarbeitergeld nun bereits nutzen, wenn nur zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind.

Alle wichtigen Informationen rund um das Thema Kurzarbeitergeld gibt es hier.

Einen Ratgeber und Forderungen der IG Metall zum Kurzarbeitergeld finden sich auf  www.igmetall.de

Aktuelle Informationen zum Thema Coronavirus, Arbeitsrecht, Homeoffice und Kurzarbeitergeld gibt es auch beim DGB.

 

Was passiert, wenn Beschäftigte nicht mehr arbeiten dürfen?

In dem Fall, dass Arbeitgeber die Arbeitsleistung ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund von Problemen, die aus ihrer Verantwortlichkeitssphäre herrühren, nicht annehmen können, haben die Beschäftigten weiter Anspruch auf Bezahlung ihres Entgelts. Dieser Fall wird als „Annahmeverzugslohn“ bezeichnet. Um die Lohnfortzahlung zu gewährleisten, ist es notwendig, dass die Beschäftigten schriftlich ihre Arbeitskraft anbieten. Ein Musterschreiben für diesen Fall gibt es hier.

Abnahme- oder Zulieferprobleme liegen in der Verantwortlichkeitssphäre des Arbeitgebers und gehören daher zum sogenannten Betriebsrisiko, wofür der Arbeitgeber gemäß § 615 Satz 3 BGB einzustehen hat und somit verpflichtet ist, das Entgelt fortzuzahlen.

Ursachen für den Annahmeverzug können zum Beispiel sein, dass

  • notwendige Teile oder Rohstoffe fehlen,
  • Produkte von Kunden nicht mehr abgenommen werden,
  • zu viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer arbeitsunfähig sind oder sie beispielsweise wegen angeordneter Quarantäne nicht zur Arbeit kommen können.

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
Immer wieder fragen Beschäftigte: Muss mein Arbeitgeber mich vor dem Coronavirus schützen? Die Antwort der IG Metall lautet: Ja! Denn bei Abschluss eines Arbeitsvertrags vereinbaren Arbeitgeber und Beschäftigte neben den Hauptleistungspflichten Arbeit gegen Entgelt weitere sogenannte allgemeine arbeitsvertragliche Nebenpflichten. Dazu gehört unter anderem auch die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Diese besagt: Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass seine Beschäftigten die Arbeitsleistung ohne Gefahr für ihre Gesundheit erbringen können.

Im Falle des Coronavirus sind Arbeitgeber daher dazu verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um potenzielle Ansteckungsgefahren und Infektions- und Erkrankungsrisiken zu minimieren und einzudämmen. Welche konkreten Maßnahmen das sind, hängt vom Einzelfall ab.

Je nachdem wie hoch die konkrete Gefährdungslage und wie eng der Kontakt zu Kunden, Kolleginnen und Kollegen ist, können in geschlossenen Räumen Desinfektionsstationen und Lüftungsmaßnahmen ausreichen, gegebenenfalls sind aber auch weitere Schutzmaßnahmen wie zum Beispiel besondere Abstandsregeln, Schutzausrüstung (Masken, Handschuhe usw.) angemessen.
Kommen Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht ausreichend nach, haften sie für entstehende Schäden.

Von: fh

Unsere Social Media Kanäle