Urlaub

Hat Kurzarbeit Einfluss auf den Urlaubsanspruch?

05.06.2020 | Die Urlaubszeit steht vor der Tür. Reisen, das steht seit dem 3. Juni fest, ist auch in der Corona-Pandemie möglich. Denn die Bundesregierung hebt die weltweite Reisewarnung für 29 europäische Länder ab dem 15. Juni auf. Aber haben Beschäftigte überhaupt Urlaubsanspruch, wenn sie in Kurzarbeit sind? Und: Dürfen Arbeitgeber Beschäftigte zu einem nicht geplanten Urlaub zwingen?

Foto: istockphoto/riderfoot

Die Ausnahmesituation, die durch die Corona-Krise in vielen Betrieben entstanden ist, wirkt sich häufig auch auf die Urlaubsplanung aus. Kolleginnen und Kollegen sind verunsichert. Sie fragen sich, ob Kurzarbeit Einfluss auf die Urlaubsplanung hat, ob sie auch während der Kurzarbeit Urlaub nehmen können oder ob der Arbeitgeber in die persönliche Urlaubsplanung eingreifen kann. Was ist bei Urlaubsplanung, Entgelt und Urlaubsgeld zu beachten? Nachfolgend gibt es Antworten auf Fragen, die sich derzeit viele Beschäftigte stellen.

Kann ich auch während Kurzarbeit Urlaub nehmen?
Ja, Beschäftigte können auch während der Kurzarbeit Urlaub nehmen. In vielen Betrieben gibt es sogenannte Urlaubslisten. Reichen die Beschäftigten einen abgestimmten Urlaubsplan bei ihren Vorgesetzten ein, werden sie diesen in der Regel gewähren. In einigen Tarifverträgen der IG Metall ist der Urlaubsplan für Arbeitgeber sogar bindend. Ist der Urlaub aber genehmigt, kann er vom Chef nicht widerrufen werden. Dafür müsste schon der Zusammenbruch des Betriebs drohen, erst recht, wenn der Urlaub bereits angetreten ist. Ob Betriebsferien oder Urlaubspläne: Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht.

Reduziert sich mein Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit?
Der Europäische Gerichtshof hat im Fall eines deutschen Arbeitnehmers entschieden, dass die Dauer des Mindesturlaubsanspruchs von vier Wochen im Jahr – im Einklang mit Europarecht – verhältnismäßig reduziert werden kann, sofern infolge der Kurzarbeit ganze Arbeitstage ausfallen. Der Europäische Gerichtshof hat aber auch klargestellt, dass nationale Regelungen dies nicht so vorsehen müssen; sie können und dürfen auch günstigere Regelungen für Beschäftigte in Kurzarbeit bestimmen.
Wie die Gesetzeslage in Deutschland vor diesem Hintergrund zu verstehen ist, ist unter Juristen umstritten. Oft ist aber die Gesetzeslage allein auch nicht entscheidend. Denn auch Tarifverträge können Günstigeres regeln und tun dies auch vielfach.
Fazit: Arbeitnehmer sollten eine Kürzung des Urlaubsanspruchs wegen Kurzarbeit durch den Arbeitgeber nicht einfach hinnehmen. Es lohnt sich, die Rechtslage genau prüfen zu lassen. Details müssen Betroffene in einem individuellen Rechtsberatungsgespräch klären. Unsere Mitglieder beraten wir zu dem Thema gerne kostenlos.

Wie wirkt sich Kurzarbeit auf mein Entgelt während des Urlaubs aus?
Während der Inanspruchnahme des gesetzlichen Mindesturlaubs gilt, dass Beschäftigte ungeachtet früherer Kurzarbeitszeiten Anspruch mindestens auf das gewöhnliche Arbeitsentgelt (Urlaubsvergütung) haben. Auch das hat der Europäische Gerichtshof zum Fall eines deutschen Arbeitnehmers entschieden.

Wirkt sich Kurzarbeit auf das zusätzliche Urlaubsgeld aus?
Ansprüche auf Urlaubsgeld regeln Arbeits- und Tarifverträge, daher ist eine allgemeingültige Antwort auf die Frage nicht möglich. Auch hier gilt: Wer persönliche Beratung benötigt und IG Metall-Mitglied ist, dem empfehlen wir, sich an seine IG Metall vor Ort zu wenden.

Kann der Arbeitgeber in meine Urlaubsplanung eingreifen?
Prinzipiell ändert Kurzarbeit nichts an den grundlegenden arbeitsrechtlichen Regelungen zum Urlaub. Hier gilt: Nach Paragraf 7 BUrlG hat der Arbeitgeber bei der Festlegung der Lage des Urlaubs die Wünsche der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Es sei denn, dem stehen dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche schutzwürdigerer Kolleginnen und Kollegen entgegen.

Darf der Arbeitgeber mich zwingen, während der Kurzarbeit Urlaub zu nehmen?
Auch in Zeiten von Kurzarbeit kann der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer nicht einseitig dazu zwingen, Urlaub zu nehmen.Gewährt der Arbeitgeber Urlaub, ohne dass die oder der Beschäftigte das wünscht, kann sie oder er sich mit einer sogenannten Annahmeverweigerung dagegen wehren und für einen späteren Zeitpunkt Urlaub verlangen – wenn der Urlaub dann noch durch Freistellung gewährt werden kann und nicht dringende betriebliche Erfordernisse oder die Urlaubswünsche anderer Kolleginnen und Kollegen entgegenstehen.
Grundsätze der Urlaubsgewährung sind mit dem Betriebsrat abzustimmen. Wer persönliche Beratung benötigt, kann sich natürliche jederzeit an uns wenden.

Von: fh

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