CORONA-PANDEMIE

Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld: Neuer Ratgeber für Beschäftigte!

28.03.2022 | Die Bundesregierung hat in den vergangenen Monaten Sonderregelungen bei der Kurzarbeit eingeführt, um Beschäftigung zu sichern. Wichtigstes Update: Die gesetzliche Bezugsdauer wurde auf bis zu 28 Monate verlängert, längstens bis 30. Juni 2022. In einem aktualisierten Ratgeber beantworten wir alle wichtigen Fragen rund um das Thema.

Illustration: IG Metall/Stephanie Brittnacher

In unserem Ratgeber findet ihr Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld: 

Dieser Ratgeber bietet einen kurzen Überblick über die aktuell gültigen Regelungen zu Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld. Einige dieser Regelungen hat die Bundesregierung für die Dauer der Corona-Krise befristet eingesetzt. Möglicherweise wird sie auch in naher Zukunft noch weitere Erleichterungen zu Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld erlassen. Generell sind viele Detail fragen darüber hinaus häufig in Tarifverträgen oder Betriebsverein barungen zur Kurzarbeit geregelt.

Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung! Bei individuellen Fragen könnt ihr Euch gern dienstags an unsere Rechtsberatung wenden - kommt gern zu uns ins Gewerkschaftshaus Zwickau: Die Sprechstunde findet jeden Dienstag zwischen 8:30 und 12:00 Uhr sowie von 13:00 bis 17:00 Uhr statt.

 

Dauer des Kurzarbeitergeldbezugs

Die gesetzliche Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld beträgt maximal 12 Monate. Sie kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) auf bis zu 24 Monate verlängert werden. Hiervon hat das BMAS mehrfach Gebrauch gemacht.

Mit dem Kurzarbeitergeldverlängerungsgesetz vom Februar 2022 ist nochmals eine Verlängerung erfolgt: Die gesetzliche Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld ist danach für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 30. Juni 2021 entstanden ist, auf bis zu 28 Monate verlängert, längstens allerdings bis zum 30. Juni 2022.

In der Wirkung bedeutet die neuerliche Fristverlängerung, dass Beschäftigte, die im März 2020 in Kurzarbeit gegangen sind, nun bis zu 28 Monate Kurzarbeitergeld beziehen können. Diejenigen, die in den Monaten danach bis Juni 2021 in Kurzarbeit gegangen sind, profitieren ebenfalls. Z.B.: Jemand der im Januar 2021 in Kurzarbeit gegangen ist, kommt auf bis zu 18 Monate; jemand der im Februar in Kurzarbeit gegangen ist auf bis zu 17 Monate usw.

 

Erleichterungen bei Kurzarbeit

Mit dem Kurzarbeitergeldverlängerungsgesetz vom Februar 2022 sind auch die erleichterten Zugangsbedingungen zur Kurzarbeit erneut verlängert worden. Die Erleichterungen gelten nun bis 30 Juni 2022 fort. Insbesondere: Es reicht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von einem Arbeitsentgeltausfall von mindestens 10 Prozent betroffen sind.

In Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten als Voraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeitergeld verzichtet. Positive Arbeitszeitguthaben müssen dagegen vor Bezug von Kurzarbeitergeld weiterhin abgebaut werden.

Für Kurzarbeit, mit der ab 1. Juli 2022 begonnen wird, gelten die erleichterten Zugangsvoraussetzungen nicht mehr.

 

Erhöhung des Kurzarbeitergeldes

Mit dem Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (SozialschutzPaket II) vom 20.5.2020 wurde eine stufenweise Erhöhung des Kurzarbeitergeldes beschlossen: Ab dem vierten Monat des Bezugs beträgt das Kurzarbeitergeld 70 Prozent (bzw. 77 Prozent mit Kind), ab dem siebten Monat des Bezugs 80 Prozent (bzw. 87 Prozent) der Nettoentgeltdifferenz.

Voraussetzung ist, dass der Entgeltausfall im jeweiligen Bezugsmonat mindestens 50 Prozent beträgt. Für die Berechnung der Bezugsmonate werden Monate mit Kurzarbeit ab März 2020 berücksichtigt.

Mit dem Kurzarbeitergeldverlängerungsgesetz vom Februar 2022 wird die Erhöhung nun bis Ende Juni 2022 verlängert.

Von: cdr

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