25.01.2021 | Zuhause arbeiten statt im Büro: Ab 27. Januar müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten Homeoffice anbieten, sofern deren Tätigkeit das erlaubt. Was ihr als Beschäftigte dazu wissen müsst.
Großraumbüro, Kaffeeküche, oder der Weg zur Arbeit: alles Orte, an denen man sich möglicherweise mit dem Coronavirus anstecken kann.
Um dieses Risiko zu senken, hat die Bundesregierung in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung neue Regeln zum Homeoffice beschlossen. „Durch Arbeiten im Homeoffice können berufliche Kontakte deutlich reduziert werden, um insgesamt das Infektionsgeschehen zu reduzieren“, heißt es beim Bundesministerium für Arbeit.
Die Verordnung tritt am 27. Januar in Kraft und ist bis zum 15. März 2021 befristet. Betriebsräte haben dabei ein Mitbestimmungsrecht.
Wir erklären die wichtigsten Punkte:
Die Bundesregierung verpflichtet die Arbeitgeber, zu prüfen, ob Homeoffice möglich ist. Falls ja, müssen sie den Beschäftigten diese Möglichkeit anbieten – es sei denn, es sprechen „zwingende betriebliche Gründe“ dagegen (siehe unten). Ziel ist, dass möglichst viele Tätigkeiten, die grundsätzlich von zuhause aus erledigt werden können, auch von zuhause erledigt werden.
Ausgenommen sind Tätigkeiten, die aus „zwingenden betriebsbedingten Gründen“ nicht ins Homeoffice verlagert werden können. Als Beispiele nennt das Arbeitsministerium Reparatur und Wartungsaufgaben (zum Beispiel IT-Abteilung) oder Bürotätigkeiten, zu denen auch das Verteilen von Post gehört oder die Bearbeitung von Warenlieferungen. Es ist möglich, dass Beschäftigte für diese zwingenden Tätigkeiten an einzelnen Tagen in den Betrieb kommen. Das kann etwa bedeuten, dass die Post gesammelt, an einem Tag in der Woche sortiert und den Beschäftigten nach Hause gesendet wird.
Wenn es in einem Betrieb an nötiger IT-Ausstattung oder Kenntnissen fehlt, gilt das ebenfalls als „zwingender Grund“ gegen das Homeoffice – allerdings nur befristet. Der Betrieb ist dann angehalten, die nötigen Voraussetzungen zu schaffen.
Die Entscheidung trifft der Arbeitgeber.
Beschäftigte sollten sich in diesem Fall zunächst an ihren Betriebs- oder Personalrat wenden. Bei mangelndem Gesundheitsschutz haben Beschäftigte außerdem ein Beschwerderecht. Reagiert der Arbeitgeber nicht, können sich Beschäftigten an ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder die jeweilige Arbeitsschutzbehörde des Bundeslandes wenden.
Beschäftigte sollen das Angebot, im Homeoffice zu arbeiten, „annehmen, soweit sie können“ – so der Appell der Bundesregierung. Gezwungen werden können sie dazu aber nicht. Beschäftigte müssen der (vorübergehenden) Änderung des arbeitsvertraglich festgelegten Arbeitsortes zustimmen.
Für die Kontrolle der Verordnung sind primär die Arbeitsschutzbehörden der Länder zuständig. Die Berufsgenossenschaften müssen im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit ebenfalls auf deren Einhaltung achten und arbeiten dabei mit den Arbeitsschutzbehörden zusammen.
Auch im Homeoffice ist es wichtig, den Arbeitsplatz ergonomisch zu gestalten sowie Pausen- und Ruhezeiten zu beachten. Einen Ratgeber dazu findet ihr hier. Die Unfallversicherung (DGUV) hat für die Beurteilung des Arbeitsplatzes eine Checkliste entwickelt, an der sich Arbeitgeber und Beschäftigte gut orientieren können.
Fragen und Antworten zum mobilen Arbeiten
Initiative „Homeoffice muss fair.“
Quelle: IG Metall Vorstand